Unternehmen, die gefährliche Güter umschlagen (verpacken, versenden, laden, entladen) oder befördern sind verpflichtet, einen Gefahrgutbeauftragten zu ernennen, sobald Sendungen über der Freistellung nach ADR 1.1.3.6 (1000 – Punkte Freigrenze) versendet werden.
Gefahrgutbeauftragte können Angehörige, Inhaber/-innen der der Unternehmung oder ausstehende Personen sein.
Die Gefahrgutbeauftragten sollen die Gefahren vermindern, die sich aus dem Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter ergeben können.
Aufgaben und Pflichten
Die Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten sind in der Gefahrgutverordnung geregelt (GGBV). Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet sich stetig weiterzubilden um den regelmässigen obligatorischen Qualifikationen Nachweis zu erbringen.